
KGaA – Die Definition erklärt
Eine KGaA ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und eine Sonderform der Aktiengesellschaft. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haftet und die anderen am in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.