Börsenlexikon

Ausländische Quellensteuer

In einigen Ländern unterliegen Einkünfte aus Wertpapieren einer Quellensteuer, die das Einkommen mindert. Der Anleger kann die einbehaltene Quellensteuer auf die ausländischen Bruttoerträge bei der Steuerveranlagung über die Anlage AUS anrechnen oder bei Kapitalerträgen als Werbungskosten erfassen, sofern mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Eine Erstattung aufgrund eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht möglich. Es können jedoch nur 15 Prozent den deutschen Steuerbehörden gutgeschrieben werden. Im Falle einer höheren Quellensteuer muss der Anleger die Steuern vom Quellensteuerstaat zurückfordern.

Fonds können die im Ausschüttungsland einbehaltene Quellensteuer ebenfalls nicht anrechnen, können aber eine Bescheinigung über die einbehaltene anrechenbare Steuer ausstellen, die der Anleger in seiner Steuererklärung verwenden kann.