
Börsenlexikon
Abfindung
Wenn eine Aktiengesellschaft einen großen Anteil an einer zweiten Gesellschaft übernimmt, ist der Käufer verpflichtet, den unabhängigen Aktionären eine Entschädigung anzubieten. Diese kann in Form eines Aktientausches erfolgen, d.h. die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft erhalten Aktien der übernehmenden Gesellschaft.
Eine andere Möglichkeit ist eine Barabfindung. Das deutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterscheidet zwischen mehreren Fällen: Will der Bieter mehr als 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erwerben, ist er verpflichtet, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten und den Aktionären eine angemessene Gegenleistung anzubieten.
Erwirbt ein Käufer die Kontrolle über eine Zielgesellschaft auf andere Weise als durch ein freiwilliges Übernahmeangebot, so muss er auch allen Aktionären der Zielgesellschaft ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreiten („Pflichtangebot“). Will der Bieter Aktien einer Zielgesellschaft erwerben, ohne die Kontrolle zu erlangen, oder verfügt er bereits über mindestens 30 Prozent der Stimmrechte, so ist er bei dem Angebot weitgehend frei.
Wenn das Angebot das Ziel hat, die Gesellschaft von der Börse zu nehmen, muss der Bieter eine angemessene Barabfindung anbieten.